Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 42 Richtzeichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 197
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 – 7 A 10737/16Zitiert von 1
- VG Koblenz, 04.12.2006 – 4 K 379/06.KO
- BVerfG, 09.02.1972 – 1 BvR 111/68Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassenZitiert von 12
- VGH Hessen, 05.12.2012 – 2 B 1513/12
- OVG Hamburg, 13.12.2023 – 3 Bf 68/22
- OVG Niedersachsen, 25.07.2018 – 12 LC 150/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.05.2026 – 15 A 1813/23
- OLG München, 22.10.2025 – 10 U 2813/24 e
- LG Lübeck, 13.06.2025 – 9 O 146/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/42#abs-1 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/42#abs-2 (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/42#abs-3 (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.